Markenrecht bei Online Spielen

Das Online Spiel Second Life ist momentan der absolute Dauerbrenner unter den Online Spielen. Viele leben dort ihr verspielte Seite aus (oder welche Seite sie auch immer ausleben möchten). Und andere wiederum wollen Geld verdienen. Viel Geld! In Second Life zahlt der Spieler immer mit sogenannten Linden Dollars (benannt nach dem Hersteller = Linden Lab).

Und da wo Zahlungsmittel fließen, kann Geld verdient werden. Den diese Linden Dollars haben auch einen Gegenwert. Momentan entsprechen 266 Linden Dollar in etwa einem echten Dollar.

Sehr beliebt in Second Life sind sogenannte Sex Gens. Dies sind grafische Accessoires, die Animationen von sexuellen Kontakten ermöglichen (erwähnte ich das mit dem Ausleben schon^^). Die Firma, die diese Sex-Accessoires vertreibt, ist die Eros LLC. Der Erfinder, Kevin Alderman (alias Stroker Serpentine) verklagte bereits einen User aus Second Life, der eines seiner Sex Gens kopiert und dann seinerseits weiter verkauft hatte. Stroker Serpentine ist in der Tat ein ziemlich erfolgreicher Businessman in Second Life. Er wurde dank seiner Sex Gens zum Millionär. Und zwar zum echten Millionär! Welch Wunder also, dass er wenig Spaß versteht legal profession (Rechtsanwalt Würzburg) , wenn sich ein Anderer mit seinen Kreationen Geld verdienen will.

Marken- und Urheberrechte haben also auch in Second Life ihre Berechtigung. Zumindest wenn mit diesen Marken echtes Geld verdient wird. Problematisch ist allerdings im Einzelfall, welches Recht genau angewandt wird, da es in Second Life keine nationalen Grenzen gibt. Zudem sind die meisten User völlig anonym unterwegs. Die Rechtsprechung in Second Life steht also auf wackeligen Füßen. Und solange Personen und unternehmen mit Profitabsicht in Second Life Geld verdienen, solange wird es auch immer wieder zu Reibungen im Bereich des Marken- und Urheberrechts kommen. Da die Kommerzialisierung in Second Life eher zu- als abnimmt, ist also mit weiteren Rechtsstreiten zu rechnen.

In Europa ist das legal practices auf kontinentaler Ebene geregelt. Dabei ist eine Marke, nach Auffassung des Gesetztgebers, ein Kennzeichen, dass ein Produkt eines Unternehmens klar von gleichartigen Produkten anderer Unternehmen abgrenzt. Solche Kennzeichen können aus Schriftzeichen (Slogans oder Kürzel), Sounds (Melodien, Jingles), Farbzusammenstellungen, Form und Farbe von Produkt und Verpackung (Produktdesign) oder Logos jeder Art bestehen. Natürlich kann auch eine Kombination aus den gerade genannten Gestaltungsmöglichkeiten markenrechtlich geschützt werden. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung Wiedererkennungswert hat und nicht bereits bestehenden Marken zu ähnlich ist. Ansonsten ist mit Widerspruchsverfahren durch andere Unternehmen zu rechnen, da diese natürlich ihre eigene Marke schützen wollen.

Am Beispiel Europas sieht man also, dass das Markenrecht sehr eindeutig geregelt ist und eigentlich wenig Raum für Grenzfälle lässt. Doch das größte Problem bei Online Spielen wie Second Life wird weiterhin darin bestehen, dass viele Beteiligte völlig anonym auftreten. Bei Second Life muss man in keiner Weise die eigenen Identität verifizieren. Man kann sich unter Angabe falscher Daten also problemlos einen Account generieren.